Satzung und Regelungen

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. August 2022 in Bocholt

Satzung

§ 1 Rechtsform und Name, Zugehörigkeit, Sitz und Geschäftsjahr
1.   Der Verein ist unabhängig und überparteilich, als politischer, gemeinnütziger Verband  ehrenamtlich tätig.
2.   Er ist keine Partei und nicht an Konfessionen gebunden.
3.   Er führt den Namen Europa-Union Bocholt e.V. – Kreisverband in der Euregio, in der Kurzform EU-Bocholt.
4.   Als solcher ist er Gliederungsverband des Landesverbandes der Europa-Union NRW in Düsseldorf, der Europa-Union Deutschland in Berlin und der Union Europäischer Föderalisten in Brüssel. Deren Satzungen gelten subsidiär sinngemäß. Das gemeinsame Ziel ist die Schaffung eines föderalen demokratischen Europäischen Bundesstaates.
5.   Sitz des Vereins ist seit dem 3. Januar 1952 Bocholt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck, Programm und Zielsetzung
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.   Der Vereinszweck ist die bürgernahe Förderung von grenzüberschreitender Völkerverständigung, Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz als Grundlage für Integration. Der Verein fördert das Zusammenwachsen Europas in Freiheit, Frieden und Demokratie. Dazu dienen Aktivitäten im Jugend- und Erwachsenenbereich mit Informationsveranstaltungen, Exkursionen, Seminaren und Foren. Neben den Zielen des Düsseldorfer Programms vom 25. Oktober 2012 verpflichtet sich der Verein weiterhin dem Hertensteiner Programm vom 21. September 1946.
3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.   Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt.
5.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Europa-Union NRW e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 3 Mitgliedschaft
1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Untergliederung werden, die sich den Zielen der EU-Bocholt verbunden fühlt und am Europa der Bürger mitwirken möchte.
2.   Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, welcher über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet.
3.   Die Mitgliedschaft endet
     -   durch Tod,
     -   durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu melden ist,
     -   durch Ausschluss aus triftigen Gründen.
Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4.   Der Austritt erfolgt zum Jahresende, wenn er mit Frist von 3 Monaten erklärt wurde.
5.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
6.   Außerordentliche oder Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand auf Antrag begründet.
 

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge, die jährlich fällig werden. Deren Höhe und Fälligkeit wird durch Entscheidung einer Mitgliederversammlung begründet. Ermäßigungen aus besonderem Grund sind vom Vorstand einzuräumen. Wird keine entsprechende Entscheidung getroffen, gilt die Beitragsordnung der Europa-Union NRW, deren Mindestbeiträge nicht unterschritten werden dürfen.
 

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
     -   die Mitgliederversammlung
     -   der Vorstand
 

§ 6 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie entscheidet über Anträge und kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Wird so verfahren, ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt wird und Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen. Die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wird sichergestellt. 
3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4.   Die Mitgliederversammlung nimmt in jedem Jahr die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
5.   Die Mitgliederversammlung wählt in jedem zweiten Jahr den Vorstand, zwei Kassenprüfer sowie die Delegierten zur Landesversammlung und schlägt der Landesversammlung Delegierte zum Bundeskongress vor.
6.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7.   Änderungen an der Satzung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Für eine Änderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
8.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9.   Der Minderheitenschutz nach § 37 BGB bleibt unberührt.                           

§ 7 Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus
     a)     dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
     -   einem Vorsitzenden
     -   einem Schatzmeister
     -   mindestens einem Stellvertreter
     b)     und soweit von der Versammlung gewünscht und gewählt
     -   dem Geschäftsführer
     -   dem Schriftführer
     -  für besondere Aufgabengebiete bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
     und
     c)    dem erweiterten Vorstand, bestehend aus einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern.
2.   Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Schatzmeister und soweit von der Versammlung gewünscht und gewählt der Geschäftsführer und der Schriftführer. Der Verein wird durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB rechtswirksam vertreten.
3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
6.   Der Vorstand stellt jährlich einen zum Jahresprogramm gehörigen Haushaltsplan gemäß einer Finanzordnung auf.
7.   Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Dieser unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Zielsetzungen des Vereins und hat beratende Funktion. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende.
8.   Der Vorstand regelt für seine Sitzungen die Einladung, Durchführung und Beschlussfassung sinngemäß wie bei (§6.2) der Mitgliederversammlung, je nach Notwendigkeit, ggf. mit reduziertem Einladungsvorlauf.

§ 8  Inkrafttreten
Vorstehende Satzung und Ergänzungen wurden beim 70. Jubiläum & Mitgliederversammlung des Vereins am 19. August 2022 beschlossen und berücksichtigen die besonderen Bedingungen aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Sie ergänzt und ändert die Satzung, die der Verein auf der 62. ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Februar 2014 in Bocholt zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister beschlossen hatte.
Sie ersetzt damit alle bisherigen Satzungen und Ergänzungen, auch die des vormals nicht eingetragenen Kreisverbandes Bocholt seit der Vereinsgründung 1952.


Ergänzung zur Wahrung der Geschlechterneutralität
Zur besseren Lesbarkeit wird im Text jeweils die männliche Form angegeben, die weibliche Form ist entsprechend sinngemäß inbegriffen. Alle Funktionen können gleichermaßen von Frauen und Männern ausgeübt werden.
Bocholt, der 14-06-2023

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