Satzung Fließtext
Datum: 12-11-2009


Integrationssatzung Europa-Union Deutschland,
Landesverband NRW und Europäische Bewegung NRW.
Erarbeitet in der Form einer Satzungsänderung des Landesverbandes NRW der
EU mit dem Ziel des Beitritts der Europäischen Bewegung NRW
(Beide zusammen tragen dann einen neuen (gemeinsamen) Namen:
" EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, EUROPÄISCHE BEWEGUNG NRW ").
Neufassung der gemeinsamen SATZUNG, beschlossen bei der Landesversammlung
der Europa-Union Deutschland, Landesverband NRW am 24.09. 2005 in Geilenkirchen
und bei der Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung NRW am 28.09.
2005 in Dortmund.
§ 1 Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Europäische Bewegung NRW, Europa Union Deutschland ist ein eingetragener
Verein mit dem Namen "EUROPA-UNION DEUTSCHLAND- EUROPÄISCHE BEWEGUNG NRW".
Als solcher ist er ein Gliederungsverband (Landesverband) der Europa-Union
Deutschland und über diese der Europäischen Bewegung.
2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Programm und Ziel
Abs.1. Der Landesverband tritt im Rahmen der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND und
der Europäischen Bewegung Deutschland für die Schaffung der Vereinigten
Staaten von EUROPA auf föderativer und demokratischer Grundlage ein.
Abs.2. Die EUD- EB-NRW bekennt sich zum Hertensteiner
Programm
vom 21. September 1946, es lautet:
1. Eine auf föderativer Grundlage errichtete europäische Gemeinschaft ist
ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
2. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen
Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft
die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst
schlichten.
3. Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen
ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikel 52 der Charta.
4. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen,
politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete
Föderation.
5. Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die
ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
6. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in
der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
7. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung
gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
8. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für
die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür,
dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet
wird.
9. Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede
Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht
zu sein.
10. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf
freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
11. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit
des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, großer und
kleiner, zu sichern.
12. Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus
selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu
einem Weltbund der Völker leisten.
Abs.3. Der Landesverband arbeitet im Rahmen der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND
und wie diese im Rahmen der Europäischen Bewegung, auf Landesebene mit anderen
Organisationen zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche
Vereinigung der europäischen Völker erstreben.
§ 3 Wege und Methoden
1. Die EUD-EB NRW ist eine überparteiliche und überkonfessionelle, politische
Organisation.
2. Unter Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit
ist er bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die
Parlamente und Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche
Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.
3. Zur Erreichung seiner Ziele führt die EUD-EB-NRW u.a. Informationsveranstaltungen,
Exkursionen, Seminare und Wirtschaftsforen durch und bietet den Europa-Parlamentariern
die Möglichkeit der Diskussion mit den Bürgern. Er informiert die Landesregierung,
die Parlamentarier des Landes sowie die Spitzen politisch relevanter Organisationen
über europäische Probleme. Ferner setzt er sich für die Behandlung europäischer
Themen im Schulunterricht und der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung
ein, berät interessierte Organisationen und Institutionen und fördert den
Europäischen Schulwettbewerb.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer
und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Hauptverband, die Europa-Union Deutschland
e.V., die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Der engere Landesvorstand ist ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen
in der Weise zu ändern und/oder zu ergänzen, dass gewährleistet ist
5a. die steuerliche Anerkennung der Spenden und Mitgliedsbeiträge als besonders
begünstigte, abzugsfähige Sonderausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zwecke,
5b. die Anerkennung des Landesverbandes und seiner Gliederungsverbände als
Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 5 Notwendige Gliederung
1. Die EUD-EB NRW umfasst mit seinen Gliederungsverbänden das gesamte Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Ihm gehören als ordentliche Mitglieder die in seinem Gebiet bestehenden
Kreisverbände an. In jedem Stadtkreis und in jedem Landkreis kann mit Zustimmung
des Landesverbandes ein Kreisverband gebildet werden. Es kann auch für die
Gebiete mehrerer Stadt- oder Landkreise ein einziger Kreisverband gebildet
werden. Das Nähere beschließt der erweiterte Landesvorstand. Darüber hinaus
ist die EB-NRW ein Zusammenschluss von Parteien, Verbänden, Vereinen, Institutionen
und sonstigen Einrichtungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Vereinigung
der  europäischen Staaten auf föderativer und freiheitlicher demokratischer
Grundlage interessiert sind und bereit sind, an diesem Ziel mitzuarbeiten.
Die Mitglieder der bisherigen EB-NRW werden als korporierte Mitglieder der
EUD-EB-NRW geführt (direkte Mitglieder).
3. Einzelmitglieder gehören in der Regel als ordentliche Mitglieder (§ 7)
den Kreisverbänden an. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines
Einzelmitglieds ein Kreisverband nicht besteht, kann die Mitgliedschaft
nach Anordnung des Landesverbandes bei einem benachbarten Kreisverband oder
unmittelbar beim Landesverband erworben werden.
§ 6 Freiwillige Gliederung
1. Die Kreisverbände können Arbeitsgemeinschaften bilden. Diese bestehen
aus den Vorsitzenden der jeweils zusammengefassten Kreisverbände. Sie wählen
aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft
hat.
2. In größeren Stadt- und Landkreisen können Untergliederungen mit der Bezeichnung
"Ortsverband" gebildet werden.
3. Neben den Kreisverbänden können Untergliederungen auch als grenzüberschreitende
Arbeitskreise gebildet werden. Diesen Untergliederungen kann die Rechtsstellung
von Kreisverbänden gegeben werden. Es können ihnen jedoch nur natürliche
Personen (§ 7, Ziff. 1 a) angehören, welche nicht gleichzeitig an der Willensbildung
in einem Kreisverband mitwirken. Soweit eine Doppelmitgliedschaft gegeben
ist, muss in dem einen oder anderen Verband das Stimmrecht ruhen.
§ 7 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Bei der EUD EB-NRW kann die ordentliche Mitgliedschaft wie folgt erworben
werden:
a) von natürlichen Personen,
b) die Kreisverbände nach § 5, Ziffer 2 und die im Paragraph 6 Ziffer 3
genannten Untergliederungen
c) von den im Landtag des Landes Nordrein-Westfalen vertretenen und die
übrigen im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen politischen Parteien
d) öffentliche und private Körperschaften sowie sonstige Einrichtungen,
deren Zweck auf eine europäische Zielsetzung hinweist oder für das Land
und die Aufgaben der EUD EB-NRW förderlich ist.
e) von sonstigen Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des
privaten und öffentlichen Rechts;
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages
seitens des engeren Landesvorstandes oder des von ihm damit beauftragten
Geschäftsführers erworben. Den selben Stellen obliegt auch die Zustimmung
zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern der Kreisverbände. Sie gilt als
erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht binnen zwei Wochen nach
Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht. Nach Ablauf dieser Frist wird die
durch den Landesverband signierte Mitgliedskarte durch den Kreisverband
ausgehändigt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliedschaft
Auf Vorschlag des engeren Landesvorstandes kann der erweiterte Landesvorstand
Organisationen auf Landesebene als außerordentliche Mitglieder in den Landesverband
aufnehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, zur Landesversammlung
und zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes einen Vertreter mit
beratender Stimme zu entsenden.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreis- oder
des Landesverbandes erfolgen.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
a) gegen die Hauptsatzung der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, gegen die Landessatzung
Nordrhein-Westfalen oder gegen die für das Mitglied zuständige Satzung des
Kreisverbandes verstößt,
b) Programm und Ziel der EUD - Europäischen Bewegung NRW, gröblich gefährdet,
c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der EUD EB-NRW, schädigt,
d) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand
von mehr als einem Jahr bleibt.
4. Über den Ausschluss entscheidet grundsätzlich der engere Landesvorstand.
In den Fällen eines Verstoßes gemäß obiger Ziffer 3 a hinsichtlich Satzungen
der Kreisverbände und gemäß obiger Ziffer 3 d entscheidet bei Kreisverbandsmitgliedern
der Vorstand des Kreisverbandes. Dieser kann den engeren Landesvorstand
zuständig machen.
5. Ist ein außerordentliches Mitglied des Landesverbandes oder ein Mitglied
eines grenzüberschreitenden Arbeitskreises auszuschließen, so entscheidet
der engere Landesvorstand. Vor der Entscheidung sollen die Beteiligten gehört
werden. Die Entscheidung über den Ausschluss wird unwirksam, wenn der erweiterte
Landesvorstand sie nicht innerhalb von drei Monaten bestätigt; vor der Entscheidung
müssen die Beteiligten gehört werden.
6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen
Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung
hat - unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung.
Der Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss des Hauptverbandes
als Berufungsinstanz anrufen.
§ 10 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
a) die Landesversammlung, (§ 12)
b) der erweiterte Landesvorstand,
c) der engere Landesvorstand,
d) der Geschäftsführer.
e) der Beirat (§ 14)
§ 11 Kreisverbände
1. Die Organe der Kreisverbände werden durch deren Satzungen bestimmt. Diese
müssen vorsehen:
a) eine Kreisversammlung, zu der die Mitglieder des Kreisverbandes zusammentreten,
b) einen Kreisvorstand, bestehend aus mindestens einem Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
2. Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand - dabei den Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter und etwaige Inhaber besonderer Ämter in getrennten
Wahlgängen - sowie die Delegierten für die Landesversammlung. Sie muss wenigstens
einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen einberufen
werden.
Eine außerordentliche Kreisversammlung ist unverzüglich mit der gleichen
Frist einzuberufen, wenn dies von zehn Prozent der Mitglieder mit schriftlicher
Begründung beantragt wird.
3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Kooptationen vorzunehmen, wenn ein
Vorstandsmitglied ausfällt. Dies gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden.
Wenn die Vergrößerung der Aufgaben eine Erweiterung des Vorstandes tunlich
erscheinen lässt, können die gewählten Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit
Kooptationen um höchstens die Hälfte ihrer Gesamtzahl vornehmen.
4. Die Kreisverbände sind selbständig. Sie können bei Vorliegen der nötigen
sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen Rechtsfähigkeit (als e.V.) erlangen.
Sie können durch ihre Handlungen den Landesverband nicht verpflichten.
5. Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein etwa verbleibendes
Aktivvermögen an den Landesverband.
6. Jeder Kreisverband kann sich eine eigene Satzung geben. Dabei darf von
den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 und denen der § 2 bis 5, 7 bis 9, 16 und
17 der Landessatzung sinngemäß nicht abgewichen werden. Soweit sich ein
Kreisverband keine eigene Satzung gegeben hat, gilt der Inhalt der Landessatzung
als Satzung des Kreisverbandes, und zwar mit den Änderungen, die sich aus
der Natur der Sache ergeben.
§ 12 Landesversammlung und Landesvorstand
1. Oberstes Organ ist die Landesversammlung. Sie ist zuständig für alles,
was nicht durch Satzungsbestimmungen anderen Organen übertragen ist, und
wählt ihren Tagungspräsidenten von Fall zu Fall.
2. Die ordentliche Landesversammlung muss wenigstens einmal im Laufe eines
Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung
an die Verbände oder an die von ihnen benannten Delegierten ( gemäß §11
Abs.2), einberufen werden. Eine außerordentliche Landesversammlung ist in
einer dem Anlass angemessenen Frist - spätestens jedoch in zwei Monaten
- insbesondere dann einzuberufen, wenn Kreisverbände und Einzelmitglieder,
die mehr als ein Drittel der im Landesverband organisierten Mitglieder repräsentieren,
dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
3. Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände,
dem engeren Landesvorstand und der dem Landesverband unmittelbar angehörenden
Einzelmitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Anträge an die Landesversammlung
müssen drei Wochen vor der Landesversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen
und sollen 14 Tage vor der Landesversammlung mit den übrigen Unterlagen
an die Kreisverbände verschickt werden.
4. Jeder Kreisverband und die Gesamtheit der Einzelmitglieder des Landesverbandes
haben das Recht, wenigstens einen von ihnen gewählten Delegierten zu entsenden.
Ihre weiteren Delegierten werden auf die Kreisverbände und die Einzelmitglieder
des Landesverbandes entsprechend ihrer Mitgliederzahl durch den engeren
Landesvorstand aufgeteilt. Der engere Landesvorstand bestimmt dabei die
Zahl und Aufschlüsselung der Delegierten. Die Schlüsselzahl ist bekannt
zu geben. Der Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen muss innerhalb
des letzten Vierteljahres vor der jeweiligen Landesversammlung liegen. Stimmberechtigt
sind nur die Delegierten, deren satzungsgemäße Beitragsanteile für das der
jeweiligen Landesversammlung vorausgegangene Geschäftsjahr an den Landesverband
abgeführt wurden.
5. Mitglieder der Landesversammlung sind außerdem:
a) die Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien; sie entsenden
bis zu 5% ihrer Fraktionsstärke; dafür ist eine Mitgliedschaft in der EB-NRW
EUD Voraussetzung.
b) die Vertreter der Personenvereinigungen, öffentlichen und privaten Körperschaften
sowie sonstiger Einrichtungen im Sinne des Paragraphen 7 Ziffer d) und e),
können jeweils einen Vertreter entsenden.
6. Die Landesversammlung wählt den engeren Landesvorstand, zwei Rechnungsprüfer
und die Delegierten für den Bundeskongress, für den Hauptausschuss und für
den Kongress der UEF sowie die Delegierten für die Jahresversammlung der
Europäischen Bewegung Deutschland. Bei der Delegiertenwahl ist eine ausreichende
Anzahl von Vertretern zu wählen. Vorschläge für alle Wahlen sollen eine
Woche vor der Landesversammlung schriftlich beim engeren Landesvorstand
eingereicht werden. Einer der Delegierten im Hauptausschuss soll der Vorsitzende
oder sein Vertreter sein. Für die Delegation zum Kongress gilt Entsprechendes.
7. Der engere Landesvorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden und bis zu
sechs Stellvertretern und dem Schatzmeister. b. dem Vorsitzenden des Landesverbandes
der "Junge Europäische Föderalisten" (JEF) . In diesem engeren Landesvorstand
sollen in angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Mitgliederstruktur
Frauen vertreten sein. Der Vorsitzende wird einzeln und in geheimer Wahl
gewählt, ebenso der Schatzmeister. Die Wahl von sechs Stellvertretern erfolgt
sodann in einem geheimen Wahlgang. Der erweiterte Landesvorstand kann bis
zu vier Mitglieder zum engeren Landesvorstand kooptieren.
8. Der engere Landesvorstand ist für die Geschäftsführung des Landesverbandes
verantwortlich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand
im Sinne des Vereinsrechts. Er und einer seiner Stellvertreter, der durch
die Geschäftsordnung bestimmt wird, vertreten den Landesverband gerichtlich
und außergerichtlich. Der Landesvorstand stellt den vom Geschäftsführer
aufgestellten Haushaltsplan fest  und legt Rechnung über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
9. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus a. dem engeren Landesvorstand,
b. den Vorsitzenden der acht (nach ihrer Mitgliederzahl) größten Kreisverbände
oder deren Stellvertreter, c. den kooptierten Mitgliedern gemäß der folgenden
Ziffer 10.
10. Wenn Aufgaben oder Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen es
tunlich erscheinen lassen, ist der erweiterte Landesvorstand in Ausnahmefällen
berechtigt, Kooptationen vorzunehmen. Nicht der EUD-EB NRW angehörende Kooptierte
haben nur beratende Stimme.
11. Die Landesversammlung oder der Landesvorstand können die Einrichtung
von Arbeitskreisen und Ausschüssen beschließen. Diese stehen dem Landesvorstand
beratend zur Seite. Zu den Sitzungen der Arbeitskreise und Ausschüsse ist
auch der engere Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Erarbeitete
Empfehlungen können nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden.
12. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes eine/n
Ehrenvorsitzenden/n ernennen.
§ 13 Geschäftsführer
1. Der engere Landesvorstand stellt einen Geschäftsführer ein und entlässt
ihn. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Landesverbandes nach
§ 30 BGB.
2. Dem Geschäftsführer obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Organe
des Landesverbandes, die Vorbereitung der Sitzungen dieser Organe, die finanzielle
Planung und die sonstige laufende Arbeit. Die laufende Haushalts- und Kassenführung
obliegt dem Geschäftsführer. Dieser hat den Haushaltsplan im Einvernehmen
mit den Schatzmeistern aufzustellen.
3. Zur Unterstützung des Geschäftsführers können Hilfskräfte durch den engeren
Landesvorstand eingestellt werden. Sie unterstehen den Weisungen des Geschäftsführers.
§ 14 der Beirat
Der Beirat setzt sich aus Vertretern der im Landtag NRW ansässigen Parteien
zusammen. Die Parteien ernennen bzw. entsenden jeweils einen Vertreter in
den Beirat. Der Beirat gehört dem erweiterten Landesvorstand mit beratender
Funktion an.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit
die Landessatzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 16 Protokollführung
1. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Landesversammlung und der Sitzungen
der anderen Organe des Landesverbandes müssen Protokolle angefertigt werden,
die vom Vorsitzenden bzw. seinem Sitzungsvertreter und von einem Protokollführer
unterzeichnet werden, der im Falle der Landesversammlung von dieser zu wählen
ist.
2. Die Protokolle sind den Mitgliedern der betreffenden Gremien des Landesverbandes
zuzusenden.
§ 17 Schiedsausschuss
1. Der Schiedsausschuss des Hauptverbandes der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND
ist anzurufen a. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesverband
und dem Hauptverband oder einem anderen Landesverband, b. als Berufungsinstanz
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesverband und Kreisverbänden
oder zwischen Kreisverbänden, c. als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen
auf Ausschluss von Mitgliedern (§ 9, Ziffer 6), d. als Berufungsinstanz
gegen Entscheidungen auf Amtsenthebungen von Organen und Organ-Mitgliedern
(§ 17, Ziffer 5).
2. Eine Berufung kann nur schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat
bei dem Generalsekretariat der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND eingelegt werden.
Die Frist beginnt drei Tage nach der Aufgabe des die anzufechtende Entscheidung
enthaltenden eingeschriebenen Briefes bei der Post oder mit dem Tage der
öffentlichen Zustellung. Die Berufung soll innerhalb angemessener Frist
begründet werden.
3. Der Schiedsausschuss entscheidet durch begründeten Beschluss. Seine Entscheidung
ist endgültig. Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsausschusses bestimmen
sich nach § 16 der Satzung des Hauptverbandes.
§ 18 Amtsdauer, Amtsenthebung
1. Die Amtszeit der Mitglieder des engeren Landesvorstandes, der Rechnungsprüfer
und der Delegierten im Hauptausschuss dauert, sofern die Landesversammlung
bei Ersatzwahlen keine längere Amtszeit beschließt, bis zum Ablauf der zweiten,
auf die Wahl folgenden ordentlichen Landesversammlung.
2. Bei vorzeitigem Rücktritt des engeren Landesvorstandes oder seines Vorsitzenden
hat binnen drei Monaten eine Landesversammlung stattzufinden. Die Landesversammlung
wählt in diesen Fällen den gesamten engeren Landesvorstand neu. Auch der
erweiterte Landesvorstand ist neu zu bilden. Bis zur Wahl führt der bisherige
engere Landesvorstand die laufenden Geschäfte weiter.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes
- ergibt sich
bei den Mitgliedern des engeren Landesvorstandes aus obiger Ziffer 1,
- wird bei den Vertretern der Kreisverbände von deren Satzungen bestimmt,
- endet bei den kooptierten Mitgliedern mit dem Ablauf der ersten Sitzung
des erweiterten Landesvorstandes nach der Neuwahl des engeren Landesvorstandes.
4. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 behalten
Personen, die mit Rücksicht auf ihre Stellung in anderen Organisationen
oder Behörden zu Mitgliedern von Organen des Landesverbandes gewählt worden
sind, ihre Funktion längstens, bis sie die Stellung verlieren, auf die ihre
Wahl zurückzuführen ist.
5. Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes können jederzeit aus wichtigem
Grunde ihres Amtes enthoben werden. Für die Amtsenthebung zuständig ist
das Organ, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. Für den Amtsenthebungsbeschluss
gilt § 9, Ziffer 4 bis 6 entsprechend. In dringenden Fällen kann der engere
Landesvorstand die Amtsenthebung beschließen; vor der Beschlussfassung
sollen die Beteiligen gehört werden. Der Amtsenthebungsbeschluss wird unwirksam,
wenn der erweiterte Landesvorstand ihn nicht innerhalb von drei Monaten
bestätigt; vor der Beschlussfassung müssen die Beteiligten gehört werden.
Erst gegen den Bestätigungsbeschluss des erweiterten Landesvorstandes kann
der Schiedsausschuss des Hauptverbandes angerufen werden.
§ 19 Beiträge und Finanzen
1. Die Landesversammlung beschließt die Höhe
der Beiträge und deren Änderung.
2. Die Kreisverbände führen je Mitglied die Beitragsanteile an den Landesverband
und an den Bundesverband ab. Für seine Einzelmitglieder führt der Landesverband
die entsprechenden Anteile an den Bundesverband ab.
3. Die Mittel des Landesverbandes
sind im Rahmen eines Haushaltsplanes aufzubringen und zu verwenden.
4. Über
Spenden an den Landesverband oder seine Gliederungsverbände verfügt das
Organ, das sie beigebracht hat. Jeder Gliederungsverband ist verpflichtet,
dem engeren Landesvorstand Mitteilung von beabsichtigten öffentlichen Sammlungen
jeder Art zu machen. Über die Form der Durchführung solcher Sammlungen und
die Abgrenzung der Interessen sind Vereinbarungen zu treffen.
§ 20 Junge Europäische Föderalisten
Das Verhältnis des Landesverbandes zum
entsprechenden Verband der Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) wird gemäß
dem Abkommen zwischen beiden Hauptverbänden geregelt. Dies gilt insbesondere
für die Vertretung in den Organen des Landesverbandes. § 21 Satzungsänderung,
Auflösung
1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Landesversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Die
Auflösung des Landesverbandes kann nur durch die Landesversammlung mit einer
Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
3. Werden die
für den Landesverband zwingenden Bestimmungen der Hauptsatzung geändert,
so werden diese Bestimmungen in ihrer neuen Fassung nach Eintragung in das
Vereinsregister jeweils übernommen. Der engere Landesvorstand ist ermächtigt,
die Landessatzung entsprechend zu ändern und/oder zu ergänzen.
Die vorstehende überarbeitete Fassung der Landessatzung wurde auf der 60.
Landesversammlung am 24. September 2005 in Geilenkirchen angenommen. Sie
stellt nunmehr eine gemeinsame Satzung der nunmehr zusammengeschlossenen
Verbände der Europa Union Deutschland, Landesverband NRW e.V. und der Europäischen
Bewegung NRW e.V. dar, nachdem der letztgenannte LV in seiner Mitgliederversammlung
am 28. September 2005 diese Satzung auch für sich als geltend beschlossen
hat. Der Name der Organisation heißt ab sofort: "Europa Union Deutschland
- Europäische Bewegung NRW e.V." Als Kürzel verwendet der Verband nunmehr
die Zeichen "EUD- EB - NRW".
Nachrichtlich:
Satzungsergänzungen wurden zuvor beschlossen auf der:
26. Landesversammlung, 9 Februar 1973 in Düsseldorf
27. Landesversammlung, 3. November 1973 in Minden
36. Landesversammlung, 2. Oktober 1981 in Bochum
37. Landesversammlung, 2. Oktober 1982 in Bonn
38. Landesversammlung, 12. November 1983 in Dortmund
Diese Satzung mit ihren Änderungen wurde am 28. Dezember 1984 unter der
Nr. VR 4378 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden beschlossen auf der:
41. Landesversammlung, 20. September 1986 in Geilenkirchen
44. Landesversammlung, 28. Oktober 1989 in Leverkusen
48. Landesversammlung, 09. Oktober 1993 in Münster
50. Landesversammlung, 30. September 1995 in Leverkusen
51. Landesversammlung, 21. September 1996 in Herne
59. Landesversammlung 09. Oktober 2004 in Herne und nunmehr auf der
60. Landesversammlung am 24. September 2005 in Geilenkirchen
63. Landesversammlung am 20. September 2008 in Brilon
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